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Verein zur Durchsetzung von Nichtraucherschutzbestimmungen

www.wettbewerbsverzerrung-gastronomie.at

Nichtraucherschutzbestimmungen

Rauchverbot:

In Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben (z.B. Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels etc.) in denen Speisen oder Getränken an Gäste verabreicht werden, gilt seit dem 01.01.2009 grundsätzlich Rauchverbot!

Es gibt nur wenige Ausnahmen:

  1. Es besteht nur ein Raum, der weniger als 50m² Grundfläche hat. Entscheidet sich der Betriebsinhaber gegen ein Rauchverbot, ist dies deutlich zu kennzeichnen.

  1. In Betrieben mit mehreren der Bewirtung der Gäste dienenden Räumen, dürfen unter weiteren Voraussetzungen Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet werden darf („Extrazimmer“). Dieses Extrazimmer darf nicht der Hauptraum sein und muss weniger als 50% der Grundfläche ausmachen. Zudem muss gewährleistet sein, dass kein Tabakrauch in andere Räume dringen kann.

  1. In Gastronomiebetrieben zwischen 50m² und 80m², wenn eine räumliche Abtrennung aus feuerpolizeilichen, baurechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies musste über Antrag von der Behörde mit Bescheid festgestellt werden.

Pflichten des Betriebsinhabers:

Dieser ist für die Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich und muss gegen Gäste, die das Rauchverbot missachten, vorgehen (Lokalverweis bzw. -verbot, Androhung von Anzeige etc.). Ihn trifft auch eine Kennzeichnungspflicht seines Lokals.

Übergangsfristen:

Wenn nur ein Raum zur Verabreichung von Speisen und Getränken mit über 50m² besteht und bereits bauliche Maßnahmen in die Wege geleitet wurden (nicht erst werden!), besteht eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2010. Von dieser Übergangsregelung haben jedoch nur 3% (!) aller Gastronomen Gebrauch gemacht.

Sanktionen:

Neben Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.000,- und im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,- stellt ein Verstoß auch einen unlauteren Wettbewerb (Vorteil durch Rechtsbruch) gegenüber anderen Wirten dar. Der Verein setzt sich für jene Gastronomen ein, die sich an die Nichtraucherschutzbestimmungen halten und mahnt Verstöße gegen das Tabakgesetz ab. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben oder wird weiterhin gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen verstoßen, wird Unterlassungsklage eingebracht.

Auch Raucher können bei Verstößen gegen das Tabakgesetz mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 100,-, im Wiederholungsfall bis zu EUR 1.000,- belangt werden.

 

News

Individualantrag VfGH

Wir haben für ein Vereinsmitglied einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dass die Ausnahmebestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Fairer Wettbewerb

Der Verein fordert Gastronomen zur Einhaltung von Nichtraucherschutzbestimmungen und damit auch zur Einhaltung eines fairen Wettbewerbs auf. Notwendigenfalls bringt der Verein bei Gericht Unterlassungsklage ein.

 

Pressekonferenz

Bei der Pressekonferenz in Wien wurden Möglichkeiten zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch Verstöße gegen das Tabakgesetz aufgezeigt. Gastronomen wird eine österreichweite Plattform für die Einhaltung von Nichtraucherschutzbestimmungen geboten.

 
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